Muss deine Website barrierefrei sein? Was das BFSG verlangt.

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Hier liest du ruhig und Schritt für Schritt, ob es deine Website betrifft und was du im Zweifel tun kannst.

Jonny, Mitgründer von Ava-Design

Jonny, Mitgründer von Ava-Design · 12 Min. Lesezeit

5,0 / 5 30+ Bewertungen auf Google

Kurz gesagt

Das BFSG gilt seit dem 28.06.2025. Betroffen sind Websites, über die Verbraucher einen Vertrag abschließen können, zum Beispiel in einem Online-Shop. Eine Online-Terminbuchung zählt nach Einschätzung von Verbänden und Kammern meist dazu. Kleinstunternehmen mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme sind als Dienstleister ausgenommen. Eine reine Info-Website fällt nach Einschätzung von Fachleuten nicht darunter, ein Kontaktformular in der Regel ebenfalls nicht. Kontrolliert wird nach Beschwerden und per Stichprobe, nach Einschätzung von Fachleuten vor allem auf Beschwerden hin. Ein Bußgeld ist bis 100.000 € möglich.

Inhalt

Seit wann gilt das BFSG und wen betrifft es?

Wichtig: Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ist keine Rechtsberatung. Im Einzelfall hilft dir eine Anwältin oder ein Anwalt. Wo Fachleute das Gesetz unterschiedlich auslegen, sagen wir es dazu.

Das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG, gilt für Dienstleistungen, die für Verbraucher nach dem 28. Juni 2025 erbracht werden. Dasselbe Datum nennt die EU-Richtlinie 2019/882, auch European Accessibility Act genannt. Eine Übergangsfrist für Websites gibt es laut Heuking bis auf wenige Ausnahmen nicht.

Für Websites zählt eine Kategorie: Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Gemeint sind digitale Dienste, die über Websites oder Apps auf individuelle Anfrage eines Verbrauchers im Hinblick auf den Abschluss eines Verbrauchervertrags erbracht werden. Einfacher gesagt: Verbraucher können über deine Website etwas bestellen, buchen oder abschließen.

Das Gesetz spricht durchgängig von Verbrauchern. Ob es dich betrifft, hängt deshalb von drei Fragen ab: Was können Besucher auf deiner Website tun? Sprichst du Verbraucher an? Und bist du ein Kleinstunternehmen? Die Tabelle im nächsten Abschnitt führt dich durch.

Laut § 1, § 2 und § 3 BFSG (Bundesamt für Justiz) und Richtlinie (EU) 2019/882 (EUR-Lex), abgerufen im Oktober 2026.

Welche Websites fallen unter das BFSG?

Die Einordnung in der Tabelle ist die Einschätzung von Fachleuten, zum Beispiel vom Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH), von Industrie- und Handelskammern und von Anwaltskanzleien. Im Gesetzestext stehen Begriffe wie Info-Website oder Kontaktformular nicht, und gerichtlich bestätigt ist die Einordnung nicht.

Deine SituationGilt das BFSG?Warum
Info-Website mit Leistungen, Referenzen und Kontaktdaten, ohne Bestell- oder BuchungsfunktionNach Einschätzung von Fachleuten neinAuf der Website kommt kein Vertrag mit Verbrauchern zustande. ZDH und Kanzleien sehen reine Informationsseiten als nicht erfasst.
Website mit KontaktformularIn der Regel neinNach Einschätzung des ZDH gilt ein Formular in der Regel nicht als Dienstleistung für Verbraucherverträge, solange die Seite nicht auf einen direkten Vertragsabschluss zielt. Die Kanzlei Heuking hält die Frage für offen.
Online-Terminbuchung für Verbraucher, du bist kein KleinstunternehmenWahrscheinlich jaVerbände und Kammern zählen die Buchung zu den Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr. Laut ZDH spricht auch bei Zahlung vor Ort einiges dafür.
Online-Shop für Verbraucher, du bist kein KleinstunternehmenJaLaut Bundesfachstelle für Barrierefreiheit gilt das Gesetz für den Shop, sobald Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr angeboten werden.
Shop oder Terminbuchung, du bist KleinstunternehmenAls Dienstleister ausgenommen§ 3 Abs. 3 BFSG nimmt Kleinstunternehmen aus, die Dienstleistungen anbieten. Bei bestimmten Produkten gilt die Ausnahme nicht, mehr dazu im nächsten Abschnitt.
Website nur für Geschäftskunden (B2B)Nach Einschätzung von Fachleuten neinDas Gesetz knüpft an Verbraucher an. Die Seite sollte erkennbar nur Unternehmer ansprechen und keine Verbraucherverträge ermöglichen. Im Zweifel gehen Fachleute von Verbrauchergeschäft aus, wenn Verbraucher das Angebot nutzen können.

Laut ZDH (Stand August 2026), IHK Berlin, IHK Schleswig-Holstein, GÖRG, Heuking und Bundesfachstelle für Barrierefreiheit. Es sind überwiegend Einschätzungen und keine Gesetzesaussagen (abgerufen im Oktober 2026).

Gibt es auf einer Website Infos und zusätzlich einen Shop oder eine Buchung, sprechen Kanzleien von einer hybriden Seite. Nach Einschätzung von GÖRG und Heuking müssen dann die vertragsbezogenen Elemente barrierefrei sein. Die Bundesfachstelle legt nahe, dass die gesamte Website gemeint ist und nicht nur der Bestellweg.

Ein häufiges Beispiel nennt die IHK Berlin: Ein Friseursalon mit 12 Beschäftigten und Online-Buchung ist erfasst, weil die Buchung eine Dienstleistung im elektronischen Geschäftsverkehr ist. Mit weniger als 10 Beschäftigten und höchstens 2 Mio. € Umsatz wäre derselbe Salon als Kleinstunternehmen ausgenommen.

Wann gilt die Ausnahme für Kleinstunternehmen?

Das BFSG gilt nicht für Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten oder erbringen (§ 3 Abs. 3). Als Kleinstunternehmen zählt, wer weniger als zehn Personen beschäftigt und entweder höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz erzielt oder eine Jahresbilanzsumme von höchstens 2 Mio. € hat (§ 2 Nr. 17). Die EU-Richtlinie sieht dieselbe Ausnahme vor.

  • Zählweise der Beschäftigten: Laut Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) werden Mitarbeitende in Jahresarbeitseinheiten berechnet. Auszubildende und Personen in Elternzeit zählen nicht mit.
  • Verbundene Unternehmen: Nach Angaben der MLBF können verbundene oder Partnerunternehmen einbezogen werden.
  • Wechsel der Einstufung: Sie ändert sich laut MLBF erst, wenn du die Grenzen in zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren über- oder unterschreitest.
  • Nur Dienstleistungen: Kleinstunternehmen, die Produkte in Verkehr bringen, fallen unter das BFSG, zum Beispiel bei Smartphones oder Tablets. Nach Einschätzung der IHK Schleswig-Holstein gilt die Ausnahme bei einem Online-Shop nur für den Shop selbst. Verkaufst du darüber Produkte, die das BFSG erfasst, müssen diese barrierefrei sein.
  • Unverhältnismäßige Belastung: Auch Unternehmen, die keine Kleinstunternehmen sind, können sich nach § 17 BFSG auf eine unverhältnismäßige Belastung berufen. Dafür brauchst du eine dokumentierte Selbstbeurteilung, die du mindestens alle 5 Jahre wiederholst, und du musst die Marktüberwachungsbehörde informieren.

Laut § 2, § 3 und § 17 BFSG, Richtlinie (EU) 2019/882, MLBF, Bundesfachstelle für Barrierefreiheit und IHK Schleswig-Holstein (abgerufen im Oktober 2026).

Wenn du unsicher bist, kannst du dich kostenlos informieren. Die Bundesfachstelle für Barrierefreiheit berät Kleinstunternehmen (§ 15 BFSG), nach Kapazität auch individuell. Dazu gibt es die Webinarreihe „15 Minuten kompakt“ und eine offene Sprechstunde alle vier Wochen. Websites prüft die Bundesfachstelle nicht, das ist Aufgabe der Marktüberwachungsstelle der Länder.

Die Leitlinien des Bundesarbeitsministeriums aus dem Jahr 2022 sollen als Wegweiser durch das BFSG dienen. Sie erklären anhand praktischer Beispiele, ob ein Unternehmen unter das Gesetz fällt, und sind besonders für Kleinstunternehmen gedacht.

Laut Bundesfachstelle für Barrierefreiheit (Beratungsangebote, Stand Oktober 2026) und BMAS (Leitlinien 2022), abgerufen im Oktober 2026.

Was musst du umsetzen, wenn das BFSG für dich gilt?

Barrierefrei heißt nach dem Gesetz: Menschen mit Behinderungen können eine Dienstleistung in der allgemein üblichen Weise, ohne besondere Erschwernis und grundsätzlich ohne fremde Hilfe finden, darauf zugreifen und sie nutzen. Die Verordnung zum Gesetz verlangt, dass Websites wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust gestaltet sind. Maßstab ist der Stand der Technik.

  • Standard: Die Bundesfachstelle nennt als Orientierung die Norm EN 301 549 in der Version 3.2.1. Für Websites verweist sie auf die WCAG 2.1 (Stufen A und AA). Kanzleien wie Heuking nennen WCAG 2.1 AA als Maßstab. Eine neue Fassung der Norm soll künftig auf WCAG 2.2 verweisen.
  • Ganze Website: Die Bundesfachstelle legt nahe, dass die gesamte Website die Anforderungen erfüllen muss. Bei der Überwachung sind auch stichprobenhafte Prüfungen von Dokumenten vorgesehen.
  • Zusatz bei Shops: Für Dienstleistungen im elektronischen Geschäftsverkehr gelten zusätzliche Anforderungen an Identifizierung, Authentifizierung, Sicherheit und Zahlungsfunktionen.
  • Information zur Barrierefreiheit: Du musst in deinen AGB oder an anderer deutlich wahrnehmbarer Stelle darüber informieren, wie deine Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Dazu gehören eine Beschreibung der Dienstleistung, Erläuterungen zur Nutzung und die Nennung der zuständigen Marktüberwachungsbehörde. Die Information muss selbst barrierefrei zugänglich sein. Sie ist nicht dasselbe wie die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ öffentlicher Stellen.
  • Overlay-Tools: Plug-ins, die Barrierefreiheit per Knopfdruck nachrüsten sollen, machen einen Webauftritt laut Bundesfachstelle nicht vollumfänglich barrierefrei.

Laut § 3 und § 14 BFSG, Anlage 3 BFSG, §§ 3, 12 und 19 BFSGV, Bundesfachstelle für Barrierefreiheit (Normen und Standards, FAQ, Online-Shops), MLBF und Heuking (abgerufen im Oktober 2026).

Was droht, wenn deine Website nicht barrierefrei ist?

Zuständig ist die Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) mit Sitz in Magdeburg. Sie ist seit dem 26.09.2025 vollumfänglich als Vollzugsbehörde zuständig. Laut Pressemitteilung des Landes Sachsen-Anhalt vom 01.06.2026 bearbeitet sie fast 700 eingegangene Meldungen, darunter Beschwerden und Hinweise von Verbrauchern. Nach Einschätzung der Kanzlei ITMR arbeitet sie vorrangig beschwerdegetrieben. Geprüft wird anlassbezogen oder stichprobenartig, bei Websites unter anderem die Startseite, der Kontakt und Formulare.

Bei Verstößen läuft das Verfahren stufenweise. Zuerst fordert die Behörde dich auf, den Mangel in einer Frist zu beheben. Reagierst du nicht, folgt eine zweite Aufforderung mit Androhung der Untersagung, danach kann sie anordnen, das Angebot einzustellen. Der kommissarische MLBF-Vorstand sagte im März 2026 in einem Interview, Sanktionen seien „stets das letzte Mittel“.

Ein Bußgeld ist bis 100.000 € möglich, wenn jemand vorsätzlich oder fahrlässig eine Dienstleistung entgegen den Anforderungen anbietet. Dazu gehören die Barrierefreiheitsanforderungen und die Information zur Barrierefreiheit. In anderen Fällen, etwa wenn ein Unternehmen die Behörde nicht über einen bekannten Mangel informiert oder eine verlangte Auskunft nicht erteilt, liegt der Rahmen bei bis zu 10.000 €. Das ist die Obergrenze. Bis Juli 2026 waren laut ITMR keine Bußgelder nach dem BFSG öffentlich dokumentiert. Verbraucher und anerkannte Verbände können bei der Behörde beantragen, ein Verfahren einzuleiten.

Laut MLBF, Gewerbeaufsicht Bayern, Pressemitteilung Nr. 082/2026 des Landes Sachsen-Anhalt, Börsenblatt (Interview vom 10.03.2026), §§ 28, 29, 32 und 37 BFSG sowie ITMR Rechtsanwälte (Stand 27.08.2026), abgerufen im Oktober 2026.

Dazu kommt ein privater Weg. Mehrere Kanzleien (Heuking, ITMR, 123recht.de) halten es für möglich, dass Mitbewerber oder Verbände BFSG-Verstöße nach dem Wettbewerbsrecht abmahnen. Seit August 2025 berichten Kanzleien von Abmahnwellen, vor allem im Onlinehandel. Das ist eine Einschätzung von Fachleuten und rechtlich nicht höchstrichterlich geklärt. Laut ITMR gab es Ende August 2026 keine Gerichtsentscheidung, die solche Abmahnungen bestätigt. Eine amtliche Statistik gibt es nicht.

Heuking rät, Abmahnungen nicht zu ignorieren, aber auch nicht vorschnell zu zahlen oder eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe abzugeben. Besser sei es, die Abmahnung anwaltlich prüfen zu lassen und zu klären, ob überhaupt ein Wettbewerbsverhältnis besteht.

Laut Heuking (19.08.2025), ITMR Rechtsanwälte (27.08.2026) und 123recht.de (07.07.2025). Alle drei sind Einschätzungen von Kanzleien, keine Gerichtsentscheidungen (abgerufen im Oktober 2026).

Unsere Empfehlung: Bleib ruhig und prüf zuerst, in welche Zeile der Tabelle du fällst. Beachte dabei, dass viele der Risikoeinschätzungen von Kanzleien stammen, die zum Thema beraten. Im Zweifel hilft dir die Bundesfachstelle oder eine Anwältin oder ein Anwalt.

Diese Grundlagen helfen allen Besuchern.

Auch wenn das BFSG dich nicht betrifft, lohnt sich ein Blick auf die Grundlagen. Aus unserer Sicht werden Websites dadurch für alle Besucher angenehmer, ob mit Behinderung, auf dem kleinen Handy-Display oder in Eile. Diese fünf Punkte stammen aus den WCAG und lassen sich gut prüfen:

  • Alt-Texte: Bilder brauchen eine Textalternative (WCAG 1.1.1).
  • Kontraste: Text hebt sich mit einem Kontrastverhältnis von mindestens 4,5:1 vom Hintergrund ab, großer Text mit mindestens 3:1 (WCAG 1.4.3).
  • Überschriften: Nutze echte Überschriften von H1 bis H6, damit die Struktur auch für Screenreader erkennbar ist (WCAG 1.3.1).
  • Tastatur: Alle Funktionen lassen sich ohne Maus bedienen (WCAG 2.1.1). Probier es mit der Tab-Taste aus.
  • Formularbeschriftungen: Jedes Feld hat eine Beschriftung oder Anweisung (WCAG 3.3.2).

Laut W3C Web Accessibility Initiative, WCAG 2.1 Understanding, Erfolgskriterien 1.1.1, 1.3.1, 1.4.3, 2.1.1 und 3.3.2 (abgerufen im Oktober 2026).

Die Bundesfachstelle bietet zu diesen Themen aufgezeichnete Webinare an, zum Beispiel zu Kontrasten, Alternativtexten, Überschriften und Tastaturbedienbarkeit. Ein weiteres Rechtsthema für deine Website sind KI-Bilder: In Musst du KI-Bilder auf deiner Website kennzeichnen? liest du, was dort gilt. Und wenn du ohnehin über eine neue Website nachdenkst, hilft dir Was kostet eine Website 2026? bei der Budgetplanung.

Häufige Fragen zum BFSG und deiner Website.

Muss meine Website barrierefrei sein?

Nach überwiegender Einschätzung nur, wenn Verbraucher über die Website im Hinblick auf einen Vertrag etwas bestellen, buchen oder abschließen können und du kein Kleinstunternehmen bist. Eine reine Info-Website fällt nach Einschätzung von ZDH und Kanzleien nicht unter das BFSG. Das ist eine Auslegung und keine ausdrückliche Aussage im Gesetzestext.

Gilt das BFSG auch für Selbstständige und Kleinstunternehmen?

Als Dienstleister bist du ausgenommen, wenn du weniger als 10 Beschäftigte hast und höchstens 2 Mio. € Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Auszubildende und Personen in Elternzeit zählen laut MLBF nicht mit, verbundene Unternehmen können einbezogen werden. Die Ausnahme gilt nicht, wenn du Produkte in Verkehr bringst, die das BFSG erfasst.

Muss ich mein Kontaktformular oder meine Online-Terminbuchung barrierefrei machen?

Ein Kontaktformular ist nach Einschätzung des ZDH in der Regel nicht erfasst, die Kanzlei Heuking hält die Frage für offen. Eine Online-Terminbuchung für Verbraucher sehen Verbände und Kammern als erfasst, laut ZDH spricht auch bei Zahlung vor Ort einiges dafür. Bist du ein Kleinstunternehmen, bist du als Dienstleister ausgenommen.

Gilt das BFSG auch für Websites, die sich nur an Geschäftskunden richten?

Das Gesetz knüpft an Verbraucher an. Nach Einschätzung von ZDH, GÖRG und Heuking sind reine B2B-Angebote nicht betroffen. Voraussetzung ist, dass die Seite erkennbar nur Unternehmer anspricht und keine Verbraucherverträge geschlossen werden.

Was ist die Information zur Barrierefreiheit?

Wer vom BFSG erfasst ist, muss in den AGB oder an anderer deutlich wahrnehmbarer Stelle erklären, wie die Dienstleistung die Anforderungen erfüllt, und die zuständige Marktüberwachungsbehörde nennen. Die Information muss selbst barrierefrei zugänglich sein. Laut MLBF ist sie nicht dasselbe wie die „Erklärung zur Barrierefreiheit“ öffentlicher Stellen.

Reicht ein Overlay-Plug-in für Barrierefreiheit?

Nach Aussage der Bundesfachstelle für Barrierefreiheit können Overlay-Tools einen Webauftritt nicht vollumfänglich barrierefrei machen. Aus unserer Sicht sind saubere Grundlagen im Design und in der Umsetzung der bessere Weg, etwa Kontraste, Alt-Texte und eine bedienbare Tastatursteuerung.

Welche Strafen drohen und wer kontrolliert das BFSG?

Kontrolliert wird von der Marktüberwachungsstelle der Länder (MLBF) in Magdeburg, nach Beschwerden und per Stichprobe. Nach Einschätzung einer Kanzlei arbeitet sie vorrangig beschwerdegetrieben. Sie fordert zunächst mit Frist zur Behebung auf, ein Bußgeld ist bis 100.000 € möglich. Bis Juli 2026 waren laut einer Kanzlei keine Bußgelder öffentlich dokumentiert. Abmahnungen durch Mitbewerber werden von Kanzleien als Risiko beschrieben, sind rechtlich aber nicht geklärt.

Porträt von Jonny

Jonny

Mitgründer von Ava-Design

Jonny betreut bei Ava-Design die Projekte und setzt sie um, vom ersten Entwurf bis zum Livegang. Für unsere Kunden ist er der direkte Ansprechpartner.

Quellen